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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06 ER   

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https://dejure.org/2006,109477
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06 ER (https://dejure.org/2006,109477)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.11.2006 - L 8 SO 104/06 ER (https://dejure.org/2006,109477)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. November 2006 - L 8 SO 104/06 ER (https://dejure.org/2006,109477)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 36/00 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss - neues Heilmittel - Hippotherapie -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06
    Auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (Az.: B 1 KR 36/00 R) sei der Hippotherapie die Anerkennung als neues Heilmittel iS des § 138 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) versagt geblieben mit der Folge, dass die Krankenkassen diesbezügliche Kosten nicht übernehmen könnten.

    Bereits mit Urteil vom 27. Mai 2003 (Az: S 8 KR 92/02) hat das SG Aurich eine Kostenübernahme der begehrten Therapie durch die Krankenkasse des Antragstellers rechtskräftig abgelehnt unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 19.03.2002 (Az: B 1 KR 36/00 R).

  • VG Aachen, 21.06.2006 - 6 K 103/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06
    Für die begehrte Hippotherapie scheitert diese Möglichkeit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits daran, dass diese nach Auffassung des Senats als Leistung der medizinischen Rehabilitation zu qualifizieren ist (so auch VG Aachen vom 21.06.2006, AZ: 6 K 103/04 m. w. N.) und damit - wie bereits ausgeführt - lediglich entsprechend den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2005 - L 7 SO 34/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06
    Zwar ist eine über die Leistungen der medizinischen Rehabilitation hinausgehende Leistung u. U. als eine eigenständige, weitergehende Hilfe der Eingliederungshilfe nicht ausgeschlossen (LPK/ Bieritz-Harder § 54 Rn 44), beispielsweise, wenn die begehrte Leistung nicht nur der medizinischen Rehabilitation dient, sondern es sich dabei auch um eine heilpädagogische Maßnahme handelt (so die Erwägungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2005, L 7 SO 34/05 ER für die Petö-Therapie).
  • VG Aachen, 10.02.2006 - 6 K 2480/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2006 - L 8 SO 104/06
    Damit hat die Hippotherapie nach dem Schwerpunkt ihrer Zielsetzung primär eine medizinische Zielsetzung (VG Aachen, Urteil vom 10.02.06, AZ: 6 K 2480/04), was auch den Angaben in den ärztlichen Berichten der Praxis für Physiotherapie, F., entspricht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2012 - L 8 SO 288/12
    Bei der vom Antragsteller begehrten Hippotherapie handelt es sich um eine medizinische Rehabilitationsleistung in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006 L 8 SO 104/06 ER ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 L 9 SO 5/08 ; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009 L 1 SO 40/07 ).

    Dies sind solche, die zuvor vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Heilmittelrichtlinien aufgenommen worden sind, was bei der Hippotherapie gerade nicht der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006, aaO; Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. August 2009, aaO; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009, aaO).

    Die Hippotherapie setzt nach dem Schwerpunkt ihrer Zielsetzung an der Behinderung an und versucht die Behinderungsfolgen zu mindern oder sogar zu beheben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2006, aaO; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009, aaO; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2009, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2006 - L 8 B 59/06
    Wegen der Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf seinen Beschluss im Rechtsstreit L 8 SO 104/06 ER.
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